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   BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65   

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BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65 (https://dejure.org/1970,1113)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1970 - VI C 59.65 (https://dejure.org/1970,1113)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1970 - VI C 59.65 (https://dejure.org/1970,1113)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.11.1969 - VI C 67.63

    Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge - Ermittlung des anzurechnenden

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65
    Die Auffassung des Berufungsgerichts bedeutet eine Anwendung des sogenannten Subtraktionsprinzips (vgl. zu diesem Begriff das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 -) in der Weise, daß bei den "angerechneten Versicherungsjähren" im Nenner der Berechnungsformel die Jahre der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei dem Faktor "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" die Knappschaftsrente außer Ansatz bleiben.

    Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63- [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -).

    Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG wurde inzwischen durch den Gesetzgeber bestätigt" (wird in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - ausgeführt).

    Wenn der Kläger in der Revisionserwiderung vorbringt, die Knappschaftsversicherung müsse in ähnlicher Weise gesondert behandelt werden wie die Überversicherung nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 -, so übersieht er dabei einmal, daß dort die Überversicherungsrente nicht etwa aus der Anrechnung völlig ausgeklammert worden ist (wie der Kläger dies für die Knappschaftsversicherungsrente möchte), sondern im Gegenteil einer gesonderten Anrechnung unterzogen worden ist, die im Ergebnis zu einer gewissen Erhöhung der gesamten Anrechnung führt; er übersieht weiterhin, daß der Grund dafür in dem unterschiedlichen Beitragsbruch - bei der Normalversicherung 1/2, bei der Überversicherung 2/3 - liegt.

  • BVerwG, 28.01.1965 - II C 156.61
    Auszug aus BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65
    Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63- [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -).

    Wenn auch bisher - wie der Kläger in der Revisionserwiderung betont - die Ablehnung des Subtraktionsprinzips in erster Linie für Fälle freiwilliger Weiterversicherung entschieden worden sein mag, so kommt bereits den Gründen, die in dem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - für diese Ablehnung dargelegt sind, allgemeine Bedeutung zu.

    "Das Berufungsgericht hat in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19) rechtsfehlerfrei entschieden, daß bei der durch § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebenen Anrechnung der Altersrente aus der Sozialversicherung auf das Ruhegehalt von der ungekürzten Rente und der ungekürzten Anzahl der 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' aus zugehen ist, daß also nicht vor der Durchführung der Rentenanrechnung von den Versicherungsjahren (im Nenner der Anrechnungsformel ) Versicherungspflichtige Arbeitszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, Ersatzzeiten und Zeiten freiwilliger Weiterversicherung abzusetzen sind und daß - im Gegensatz zu der Ansicht der Revision - auch nicht (im Zähler der Anrechnungsformel) von der Rente Teile abzusetzen sind, die aus den soeben aufgeführten Versicherungszeiten herrühren.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und erneut in dem Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - befaßt und im wesentlichen dargelegt: In aller Regel würde das Subtraktionsprinzip nicht zu einem für den Versorgungsberechtigten merkbar günstigeren Ergebnis führen, weil eine Kürzung des Faktors Rente (im Zähler der Berechnungsformel) durch eine entsprechende Kürzung der angerechneten Versicherungsjahre (im Nenner der Berechnungsformel) ausgeglichen würde.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.66

    Anrechnung von Rententeilen aus einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall in dem der Kläger die Anrechnung von Rententeilen aus seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und von solchen, die auf Ersatzzeiten beruhen, für unzulässig gehalten hat, zu dieser Frage im Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - folgendes ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und erneut in dem Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - befaßt und im wesentlichen dargelegt: In aller Regel würde das Subtraktionsprinzip nicht zu einem für den Versorgungsberechtigten merkbar günstigeren Ergebnis führen, weil eine Kürzung des Faktors Rente (im Zähler der Berechnungsformel) durch eine entsprechende Kürzung der angerechneten Versicherungsjahre (im Nenner der Berechnungsformel) ausgeglichen würde.

  • BVerwG, 24.04.1970 - VI C 17.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65
    Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63- [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -).

    "In diesem Zusammenhang" - so wird in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt - "ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 337 [354]) die Freiheit hat, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen." Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid als anrechnungsfähige Versicherungsjahre bezeichnet.

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65
    "In diesem Zusammenhang" - so wird in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt - "ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 337 [354]) die Freiheit hat, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen." Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid als anrechnungsfähige Versicherungsjahre bezeichnet.
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 26.81

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Knappschaftsrente auf die

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß dieseVorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vorn24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 31], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vorn12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 33]).

    Der 6. Senat hatimUrteil vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 31) unter Berufung auf seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Anrechnung einer Knappschaftsrente festgestellt: "Die Wortfolge, ... für die Renten angerechneten Versicherungsjahre ... umfaßt ersichtlich sämtliche der Berechnung der Rente zugrundeliegenden Versicherungsjahre; sie gestattet nicht, vor Durchführung der Rentenanrechnung (im Nenner der Anrechnungsformel) irgendwelche durch besondere Merkmale gekennzeichnete Versicherungszeiten auszusondern." Der 6. Senat hat sodann diese Darlegungen unverändert und im vollem Umfang für anwendbar erklärt für die Zeit einer knappschaftlichen Rentenversicherung, die nicht anders zu behandeln sei als die Zeit eines privatwirtschaftlichen Versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.

    Sie unterfallen der in § 115 Abs. 2 BBG a.F. geregelten Anrechnungsvorschrift mit dem erkennbaren Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierenden Errechnung (vgl.Urteil vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 04.11.1971 - VI C 1.68

    Anrechnung von Rententeilen auf dieVersorgungsbezüge - Behandlung von

    Damit strebt die Revision die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht als Subtraktionsprinzip (zu diesem Begriff Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 27 = RiA 1970, 38]) bezeichneten und in ständiger Rechtsprechung abgelehnten (Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - [a.a.O.], vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - und vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 -) Berechnungsmethode an.

    Zu der Frage, welcher Berechnungsmodus der Anrechnungsregelung als vorgeschrieben zu entnehmen ist, hat der erkennende Senat im Urteil vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - in einem nach dem insoweit vergleichbaren Bundesbeamtenrecht zu beurteilenden Fall ausgeführt:.

  • BAG, 08.04.1986 - 3 AZR 611/84

    Anrechnung eines Leistungszuschlags der gesetzlichen Knappschaftsversicherung auf

    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitig (BVerwG Urteil vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - Buchholz, Folge 2, 23 2 § 115 BBG Nr. 31; VwV zu § 55 BeamtVG, 55.1.2 zu § 55 BeamtVG; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., 1973, Stand Juni 1985, § 55 BeamtVG Rz 3 mit weiterem Nachweis).

    Soweit die knappschaftliche Rentenversicherung höhere Steigerungssätze, aufweist als die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 1254 RVO; § 31 AVG; § 53 Abs. 4 RKG), ist bereits das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß durch die Ruhegehaltsbezüge dem Beamten, eine ausreichende Gesamtversorgung gewährleistet ist und der erhöhte Steigerungssatz der Knappschaftsversicherung außer acht bleiben darf (BVerwG Urteil vom 5. August 1970 - VI C 59.65 - Buchholz, Folge 2, 232 § 115 BBG Nr. 31).

  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 42.79

    Zweck der Anrechnung von Rententeilen - Berechnungsformel für den anzurechnenden

    In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen (Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] und vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]).

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 14.03.1968 - VI C 67.63

    Berechnung des anzurechnenden Rentenanteils - Anrechnung bei freiwilliger

    Das Subtraktionsprinzip ist bis zu den eingangs erwähnten Entscheidungen des II. Senats vertreten worden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 13. Juni 1961 - VGH Nr. 127 VIII 60 - aufgehoben durch Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 -), vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 21. Februar 1963 - OVG IV B 35.61 - Berufungsurteil in dieser Sache -) und in gewissem Umfang für den ähnlich liegenden Fall einer Knappschaftsrente vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. April 1965 - I A 710/63 - in der Revisionsinstanz anhängig unter BVerwG VI C 59.65 -).

    Wie Versicherungspflichtige aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten zu behandeln sind, ist eine erst noch höchstrichterlich zu entscheidende Frage, die möglicherweise auch in dem Revisionsverfahren BVerwG VI C 59.65 über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1965 - I A 710/63 - eine Rolle spielen wird und aus der deshalb hier und jetzt Folgerungen nicht hergeleitet werden können.

  • BVerwG, 01.12.1980 - 6 C 115.78

    Rückforderung von Versorgungsbezügen auf Grund einer nachträglichen Neuberechnung

    In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen(Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] undvom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]).

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht 'individualisierend' auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet(Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - undvom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69

    Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf Versorgungsbezüge - Berücksichtigung

    Es ist dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1965 - I A 710/63 - gefolgt, das der erkennende Senat inzwischen mit Urteil vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - aufgehoben hat.
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69

    Ermittlung der für eine Umstellungsrente "angerechneten Versicherungsjahre" -

    Damit ist eine "individualisierende Auslegung" des § 115 Abs. 2 BBG abgelehnt (vgl. ferner auch dieUrteile vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - undvom 31. August 1970 - BVerwG VI C 3.69 -).
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